46. Basierend auf Art. 25 Abs. 4 und 5 VerfRegl ist weder der SKF noch A._____ ein Parteikostenersatz zuzusprechen. Im Übrigen hat keine der Parteien einen Ersatz der Parteikosten beantragt. Entsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Parteikosten zu sprechen. 9 Aus diesen Gründen entscheidet das Schweizer Sportgericht: 1. Auf das Verfahren i.S. SSG 2024/E/12 - A._____ v. Swiss Karate Federation wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.