44. Das vorliegende Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht gilt grundsätzlich als durch SSI initiiert – auch wenn SSI in casu keine Parteistellung zukommt. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens erscheint es aus Sicht des Schweizer Sportgericht in diesem konkreten Einzelfall und insbesondere ohne Begründung einer künftigen Praxis jedoch als angemessen, wenn für das vorliegende Verfahren weder den Parteien noch SSI Kosten auferlegt werden. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Verfahrens verzichtet das Schweizer Sportgericht daher ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten.