Überwachung des Direktors und der Geschäftsstelle zuständigen Stiftungsrat von SSI als übergeordnetes Organ abgeben können. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 43. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss