Nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts wäre daher eine mögliche Vorgehensweise gewesen, dass die betreffende Mitarbeiterin in den Ausstand tritt. Namentlich sieht Art. 8 Abs. 2 VerfRegl SSI vor, dass Personen von SSI ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme einer Meldung in den Ausstand treten, "[w]enn und sobald begründete Zweifel an ihrer Unbefangenheit bestehen". Falls aus Sicht von SSI trotz Ausstand der betreffenden Person die Gefahr eines Interessenskonfliktes nicht auszuschliessen gewesen wäre, wäre eine weitere Option eine externe Unterstützung bzw. Vertretung gemäss Art. 3 VerfRegl SSI gewesen.