42. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb SSI – als zuständige nationale Meldestelle und Untersuchungsinstanz – nicht nach den basierend auf dem VerfRegl SSI9 möglichen Optionen vorgegangen ist. Gemäss Angaben von SSI sei eine Mitarbeiterin von SSI Teil der Nationalmannschaft bzw. bereits mehrfach von der SKF für internationale Meisterschaften selektioniert worden sei, weshalb ein potenzieller lnteressenskonflikt bestehe und SSI die Meldung nicht selber bearbeiten könne. Nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts wäre daher eine mögliche Vorgehensweise gewesen, dass die betreffende Mitarbeiterin in den Ausstand tritt.