40. Das Schweizer Sportgericht kann basierend auf Art. 5.3 Abs. 6 des Ethik-Statuts nicht die Funktion von SSI als Untersuchungsinstanz übernehmen: Das Schweizer Sportgericht ist kein Organ von Swiss Olympic, sondern ein von der Stiftung Schweizer Sportgericht unabhängig betriebenes Gericht (vgl. dazu auch Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV sowie Art. 1.2 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 1 und 2 der Statuten von Swiss Olympic in der Fassung mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024).7 Als solches kann es keine Untersuchungsfunktionen übernehmen, die gemäss