38. Wie unter Rz. 31 festgehalten, scheint SSI die Grundlage für ihre Entscheidung, die Untersuchung des Falls in dessen Gesamtheit an das Schweizer Sportgericht zu überweisen, in Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut zu sehen. Das Schweizer Sportgericht kann dieser Ansicht nicht folgen, zumal auch Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für eine Untersuchung eines Falles in seiner Gesamtheit zu begründen vermag: