37. Zusammenfassend und als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass sowohl die gesetzlichen Grundlagen (Art. 72f und Art. 72g SpoFöV) sowie die seit dem 1. Juli 2024 geltenden Statuten von Swiss Olympic für die Abklärung der gemeldeten Sachverhalte und das Verfassen eines Untersuchungsberichts die Zuständigkeit von SSI vorsehen, während das Schweizer Sportgericht für die Beurteilung der von SSI überwiesenen Fälle und für die mögliche Sanktionierung zuständig ist.