1.2 Abs. 9 der Statuten vor, dass "[d]ie Dopingbekämpfung sowie die Bearbeitung von potenziellen Ethikvorfällen […] Aufgabe der Stiftung Swiss Sport Integrity [ist]". In Bezug auf die Aufgaben des Schweizer Sportgerichts beziehen sich die Statuten demgegenüber auf die "Beurteilung von Fällen" sowie auf die "Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das Ethik-Statut" (Art. 1.2 Abs. 10 Statuten von Swiss Olympic in der Fassung mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024). Schliesslich ist in Art.