36. Die oben beschriebene Aufgabentrennung zwischen der SSI als Meldestelle und dem Schweizer Sportgericht als Disziplinarstelle ergibt sich im Übrigen nicht nur aus den 5 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 6 Vgl. dazu auch die Unterscheidung in Art. 72d Abs. 1 lit. c SpoFöV, in welchem von der "Untersuchung von Fehlverhalten und Missständen in Sportorganisationen durch eine unabhängige nationale Meldestelle" und der "Sanktionierung von Verfehlungen durch eine unabhängige Disziplinarstelle" die Rede ist.