33. Zur Beurteilung der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für vorliegenden Fall ist zunächst die Funktion des Sportgerichts als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV von Bedeutung. Demnach beurteilt das Schweizer Sportgericht die von der Meldestelle überwiesenen Fälle und kann Sanktionen bzw. Massnahmen aussprechen. Während das Schweizer Sportgericht diese Funktion seit der Gründung per 1. Juli 2024 innehat, ist SSI sowohl als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG5 und Art.