Zudem bestehe des Weiteren die Möglichkeit, dass die betroffene Mitarbeiterin im Falle eines potenziellen Interessenskonflikts in den Ausstand trete und ihr ausserdem jeglicher Zugriff auf die relevanten Unterlagen verwehrt werde. Allein die Tatsache, dass die Mitarbeiterin Mitglied des Kata-Damenteams sei, sei kein hinreichender Grund, um den Instanzenzug zu verkürzen und ihre "rechtlichen Ansprüche zu beschneiden". Die Beurteilung des Verfahrens "durch zwei Instanzen" sei "entscheidend und unabdingbar" – so die SKF – mithin jede "Verkürzung […] unverhältnismässig und nicht begründet" wäre (Stellungnahme der SKF vom 23. September 2024, S. 1).