31. Anstatt dem Schweizer Sportgericht den Fall zur Beurteilung zu überwiesen, hat SSI in casu den Fall zur Untersuchung in seiner Gesamtheit übertragen. Namentlich hat SSI weder eine Untersuchung durchgeführt noch dem Schweizer Sportgericht einen Untersuchungsbericht überwiesen. Basierend auf den von SSI weitergeleiteten Unterlagen ist davon auszugehen, dass SSI den Grund für diese Vorgehensweise in einem potenziellen Interessenskonflikt und Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut sieht. C. Positionen der Parteien