Mit gleichem Schreiben vom 31. Juli 2024 wurde den Parteien ausserdem die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt, wobei u.a. darauf hingewiesen wurde, dass Dokumente in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache (Deutsch) mit deutscher Übersetzung eingereicht werden müssten und die Kosten für die Übersetzung eines Dokuments diejenige Partei trage, die das Dokument einreiche. Darüber hinaus wurden die Parteien über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert.