Im betreffenden Schreiben von SSI vom 30. Juli 2024 ("Ethik: Fall-Nr. XXX/2024 - Überweisung an das Sportgericht") wies SSI u.a. darauf hin, dass Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut vorsehe, dass SSI den gemeldeten Verdacht eines Ethikverstosses zur Untersuchung der Disziplinarkammer des Schweizer Sports ("DK") bzw. dem Schweizer Sportgericht weiterleite, wenn im "Rahmen der Eingangsprüfung die Gefahr besteht, dass die Untersuchung durch Interessenskonflikte beeinträchtigt werden könnte."