{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-11-20", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-12_2024-11-20.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-12---Entscheid-vom-20-11-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "188f1190cc61b68be163de61970c7db6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SSG 2024/E/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.11.2024 SSG 2024/E/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 20.11.2024 SSG 2024/E/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 20.11.2024 SSG 2024/E/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/78", "Zeit UTC": "25.07.2025 00:04:14", "Checksum": "a07b07bc48b2b026ef063b5f5de0e1e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.11.2024 SSG 2024/E/12\n\n44. Das vorliegende Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht gilt grundsätzlich als durch SSI\ninitiiert – auch wenn SSI in casu keine Parteistellung zukommt. Unter Berücksichtigung der\nUmstände des vorliegenden Verfahrens erscheint es aus Sicht des Schweizer Sportgericht in\ndiesem konkreten Einzelfall und insbesondere ohne Begründung einer künftigen Praxis\njedoch als angemessen, wenn für das vorliegende Verfahren weder den Parteien noch SSI\nKosten auferlegt werden. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Verfahrens\nverzichtet das Schweizer Sportgericht daher ausnahmsweise auf die Erhebung von\nVerfahrenskosten.\n\n45. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten, nationalen Sportorganisation,\nSportorganisationen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 Ethik-Statut, und natürlichen Personen im\nSinne von Art. 1.1 Abs. 3 Ethik-Statut kein Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der\nParteikosten zu. Die angeschuldigte Person hat im Falle eines Freispruchs Anspruch auf\nganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten, sofern sie nicht in rechtlich vorwerfbarer\nWeise das Verfahren veranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat (Art. 25\nAbs. 5 VerfRegl).\n\n46. Basierend auf Art. 25 Abs. 4 und 5 VerfRegl ist weder der SKF noch A._____ ein\nParteikostenersatz zuzusprechen. Im Übrigen hat keine der Parteien einen Ersatz der\nParteikosten beantragt. Entsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Parteikosten zu\nsprechen.\n\n9\nAus diesen Gründen\n\nentscheidet das Schweizer Sportgericht:\n\n1. Auf das Verfahren i.S. SSG 2024/E/12 - A._____ v. Swiss Karate Federation wird nicht\neingetreten.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n4. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.\n\nBern, Schweiz\nDatum: 20. November 2024\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHT\n\nJohanna Hug\nVorsitzende Richterin\n\nSarah Umbricht Sven Hintermann\nRichterin Richter\n\n10\n"}