{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-11-20", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-12_2024-11-20.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-12---Entscheid-vom-20-11-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "188f1190cc61b68be163de61970c7db6"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.11.2024 SSG 2024/E/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 20.11.2024 SSG 2024/E/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 20.11.2024 SSG 2024/E/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:04", "Checksum": "6a7f8ef6c7b8466e05695d2ca1bf7f8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.11.2024 SSG 2024/E/12\n\n35. Basierend auf den gesetzlichen Grundlagen sind die Funktionen und Aufgaben von SSI als\nMeldestelle und dem Schweizer Sportgericht als unabhängige Disziplinarstelle daher\nvoneinander abzugrenzen: Während SSI als Meldestelle für die Entgegennahme von\nMeldungen (Art. 72f Abs. 2 lit. a Ziff. 2 und 3 SpoFöV) sowie die Abklärung der gemeldeten\nSachverhalte und das Verfassen eines Untersuchungsberichts im Falle eines begründeten\nVerdachts auf Fehlverhalten oder Missstände zuständig ist, ist das Schweizer Sportgericht\nfür die Beurteilung der von SSI überwiesenen Fälle und für die mögliche Sanktionierung\nzuständig.6 Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SpoFöV unterstreicht die strikte Trennung der\nAufgaben der beiden Stellen, in dem die Disziplinarstelle i.S.v. Art. 72g SpoFöV auch\ninsbesondere von der Meldestelle unabhängig sein soll.\n\n36. Die oben beschriebene Aufgabentrennung zwischen der SSI als Meldestelle und dem\nSchweizer Sportgericht als Disziplinarstelle ergibt sich im Übrigen nicht nur aus den\n\n5\nBundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0\n(Sportförderungsgesetz, SpoFöG).\n6\nVgl. dazu auch die Unterscheidung in Art. 72d Abs. 1 lit. c SpoFöV, in welchem von der \"Untersuchung\nvon Fehlverhalten und Missständen in Sportorganisationen durch eine unabhängige nationale\nMeldestelle\" und der \"Sanktionierung von Verfehlungen durch eine unabhängige Disziplinarstelle\" die\nRede ist.\n\n6\ngesetzlichen Grundlagen in Art. 72f und Art. 72g SpoFöV, sondern auch aus den seit dem\n1. Juli 2024 geltenden Statuten von Swiss Olympic: U.a. sieht Art. 1.2 Abs. 9 der Statuten vor,\ndass \"[d]ie Dopingbekämpfung sowie die Bearbeitung von potenziellen Ethikvorfällen […]\nAufgabe der Stiftung Swiss Sport Integrity [ist]\". In Bezug auf die Aufgaben des Schweizer\nSportgerichts beziehen sich die Statuten demgegenüber auf die \"Beurteilung von Fällen\"\nsowie auf die \"Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das\nEthik-Statut\" (Art. 1.2 Abs. 10 Statuten von Swiss Olympic in der Fassung mit Inkrafttreten\nper 1. Juli 2024). Schliesslich ist in Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 der aktuell geltenden Statuten\nvon Swiss Olympic die Rede davon, dass das Schweizer Sportgericht über Streitigkeiten\n\"entscheidet\". Die Statuten von Swiss Olympic weisen jedoch an keiner Stelle\nUntersuchungsfunktionen – wie die Abklärung von Sachverhalten und die Erstellung von\nUntersuchungsberichten – dem Schweizer Sportgericht zu.\n\n37. Zusammenfassend und als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass sowohl die\ngesetzlichen Grundlagen (Art. 72f und Art. 72g SpoFöV) sowie die seit dem 1. Juli 2024\ngeltenden Statuten von Swiss Olympic für die Abklärung der gemeldeten Sachverhalte und\ndas Verfassen eines Untersuchungsberichts die Zuständigkeit von SSI vorsehen, während das\nSchweizer Sportgericht für die Beurteilung der von SSI überwiesenen Fälle und für die\nmögliche Sanktionierung zuständig ist. Da das Schweizer Sportgericht folglich keine\nUntersuchungsinstanz ist und die Untersuchungsfunktion von SSI nicht übernehmen kann,\nist es für die Untersuchung des vorliegenden Falles in seiner Gesamtheit nicht zuständig.\n\n2. Die Bedeutung von Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut\n\n38. Wie unter Rz. 31 festgehalten, scheint SSI die Grundlage für ihre Entscheidung, die\nUntersuchung des Falls in dessen Gesamtheit an das Schweizer Sportgericht zu überweisen,\nin Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut zu sehen. Das Schweizer Sportgericht kann dieser Ansicht nicht\nfolgen, zumal auch Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut keine Zuständigkeit des Schweizer\nSportgerichts für eine Untersuchung eines Falles in seiner Gesamtheit zu begründen\nvermag:\n\n39. Das Ethik-Statut ist per 1. Januar 2022 in Kraft getreten und wurde am 25. November 2022\nund am 21. September 2022 (mit Inkrafttreten per 26. November 2022) angepasst (siehe\ndazu Art. 9 Ethik-Statut). Die besagte Bestimmung in Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut bezieht sich\nauf die Rechtslage vor der Gründung der Stiftung Schweizer Sportgericht und vor dem\nInkrafttreten von Art. 72f und Art. 72g SpoFöV sowie den oben zitierten Art. 1.2 Abs. 9 und\nAbs. 10 sowie Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic (in der Fassung mit\nInkrafttreten per 1. Juli 2024).\n\n40. Das Schweizer Sportgericht kann basierend auf Art. 5.3 Abs. 6 des Ethik-Statuts nicht die\nFunktion von SSI als Untersuchungsinstanz übernehmen: Das Schweizer Sportgericht ist kein\nOrgan von Swiss Olympic, sondern ein von der Stiftung Schweizer Sportgericht unabhängig\nbetriebenes Gericht (vgl. dazu auch Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV sowie Art. 1.2 Abs. 10 und\nArt. 10 Abs. 1 und 2 der Statuten von Swiss Olympic in der Fassung mit Inkrafttreten per\n1. Juli 2024).7 Als solches kann es keine Untersuchungsfunktionen übernehmen, die gemäss\n\n"}