{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-11-20", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-12_2024-11-20.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-12---Entscheid-vom-20-11-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "188f1190cc61b68be163de61970c7db6"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.11.2024 SSG 2024/E/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 20.11.2024 SSG 2024/E/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 20.11.2024 SSG 2024/E/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:04", "Checksum": "6a7f8ef6c7b8466e05695d2ca1bf7f8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.11.2024 SSG 2024/E/12\n\n13. Am 8. September 2024 reichte A._____ eine Stellungnahme ein.\n\n14. Mit Schreiben vom 9. September 2024 bestätigte das Sekretariat des Schweizer\nSportgerichts den Erhalt der Stellungnahmen der Parteien vom 15. August 2024 bzw.\n8. September 2024 und informierte die Parteien, dass die vorsitzende Richterin und\nReferentin die Leitung des Verfahrens übernehme. Des Weiteren wurden die Parteien dazu\neingeladen, sich unter Berücksichtigung der Funktion des Schweizer Sportgerichts als\nunabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g SpoFöV2 und der Entscheidung von SSI,\ndem Schweizer Sportgericht die Untersuchung des vorliegenden Falls in dessen Gesamtheit\nzu übertragen, zur Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts im vorliegenden Fall zu\näussern. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass den Parteien zur Wahrung des rechtlichen\nGehörs die Möglichkeit gegeben werde, bis zum 23. September 2024 zur Frage der\nZuständigkeit des Schweizer Sportgerichts Stellung zu nehmen und dass das Gericht nach\nAblauf der Frist einen Entscheid über die Zuständigkeit fällen werde.\n\n15. Mit Schreiben vom 23. September 2024 teilte die SKF u.a. mit, dass sie \"mit der\nZuständigkeit des Sportgerichts nicht einverstanden\" sei.\n\n16. Am 1. Oktober 2024 liess A._____ dem Schweizer Sportgericht eine E-Mail betreffend\n\"Stellungnahme Brief von SKF 23.9.24\" zukommen.\n\n17. Mit E-Mail vom 2. Oktober 2024 bestätigte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts den\nErhalt der E-Mail von A._____ vom 1. Oktober 2024.\n18. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 bestätigte das Schweizer Sportgericht den Erhalt der\nStellungnahme der SKF vom 23. September 2024 innert der angesetzten Frist und\n\n2\nVerordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01\n(Sportförderungsverordnung, SpoFöV).\n\n3\ninformierte die Parteien u.a. darüber, dass A._____ mit E-Mail vom 1. Oktober 2024 nach\nAblauf der Frist Stellung genommen habe. In gleichem Schreiben wurden die Parteien\nausserdem u.a. darauf hingewiesen, dass der Entscheid nach Massgabe des VerfRegl3 unter\nBerücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer\nSportgerichts publiziert werde.\n\n19. Am 25. Oktober 2024 informierte Rechtsanwalt Dr. Thilo Pachmann über die Mandatierung\nder SKF in vorliegendem Verfahren und reichte eine Eingabe beim Schweizer Sportgericht\nsamt Vollmacht ein. In der Eingabe führte Dr. Thilo Pachmann u.a. aus, dass aufgrund der\nMandatierung nach Ablauf der Frist vom 23. September 2024 \"hiermit ebenfalls eine\nunaufgefordert [sic] Stellungnahme zur Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts\"\neingereicht und darum ersucht werde, \"diese zu den Akten zu nehmen\".\n\n20. Mit E-Mail vom 25. Oktober 2024 bestätigte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts den\nErhalt des Schreibens von Rechtsanwalt Dr. Thilo Pachmann.\n\nIV. Prozessuales\nA. Grundsätzliches\n\n21. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss vom 24. November 2023 des\nSportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss\ngehen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.\n\n22. Das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht wird durch das VerfRegl geregelt. Das\nVerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement betreffend das\nVerfahren vor der DK vom 1. Juli 2022.\n\n23. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss\nOlympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen\n\"Disziplinarkammer des Schweizer Sports\" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen\n(Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Soweit das VerfRegl keine Bestimmungen enthält, gilt nach Art. 26\nVerfRegl sinngemäss die ZPO4.\n\nB. Verspätete Eingaben und Stellungnahmen der Parteien\n\n24. Nach Ablauf der Frist vom 23. September 2024 betreffend die Frage der Zuständigkeit des\nSchweizer Sportgerichts reichten sowohl A._____(E-Mail vom 1. Oktober 2024) sowie die\nSKF bzw. ihre Rechtsvertretung (E-Mail vom 25. Oktober 2024) weitere Stellungnahmen ein.\n\n25. In casu wurden die Parteien mit Eröffnungsschreiben vom 31. Juli 2024 darüber informiert,\ndass sie bis zum 21. August 2024 das Recht hätten, in schriftlicher oder mündlicher Form\nStellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen. In der Folge reichten sowohl die SKF wie auch\nA._____ (nach Wiederherstellung der Frist) am 15. August 2024 bzw. am 8. September 2024\nStellungnahmen ein. Des Weiteren erhielten die Parteien mit Verfügung vom 9. September\n2024 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Frage der Zuständigkeit (erneut) die Möglichkeit\nzur Stellungnahme bis zum 23. September 2024, wobei darauf hingewiesen wurde, dass das\nGericht nach Ablauf der Frist einen Entscheid über die Zuständigkeit fällen werde. Damit\nhatten die Parteien bereits mehrmals die Möglichkeit zur Stellungnahme.\n\n3\nReglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom 1. Juli 2024 (VerfRegl).\n4\nSchweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).\n\n"}