{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-11-20", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-12_2024-11-20.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-12---Entscheid-vom-20-11-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "188f1190cc61b68be163de61970c7db6"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.11.2024 SSG 2024/E/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 20.11.2024 SSG 2024/E/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 20.11.2024 SSG 2024/E/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:04", "Checksum": "6a7f8ef6c7b8466e05695d2ca1bf7f8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.11.2024 SSG 2024/E/12\n\nSSG 2024/E/12 - A._____ v. Swiss Karate Federation\n\nEntscheid\ndes\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHTS\n\nin folgender Besetzung:\n\nVorsitzende Richterin: Johanna Hug, Rechtsanwältin, Zürich\nRichterin: Sarah Umbricht, M.A. HSG, Solothurn\nRichter: Sven Hintermann, Rechtsanwalt, Zürich\n\nIn der Sache\n\nzwischen\n\nA._____,\n\n- meldende Person -\n\nund\n\nSwiss Karate Federation (SKF), Luzernerstrasse 82, 6010 Kriens\nvertreten durch Oscar Diaz, Geschäftsführer\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thilo Pachmann, Pachmann AG, Zürich\n\n- angeschuldigte Organisation -\n\n1\nI. Die Parteien\n1. A._____ (\"A._____\" oder \"meldende Person\") ist u.a. Trainer (Karateverein B._____).\n\n2. Die Swiss Karate Federation (\"SKF\" oder \"angeschuldigte Organisation\") ist ein Verein nach\nschweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Die SKF ist der Dachverband für das Karate\nin der Schweiz.\n\n3. A._____ und die SKF werden im Folgenden gemeinsam als \"Parteien\" bezeichnet.\n\nII. Sachverhalt und Prozessgeschichte\nA. Grundsätzliches\n\n4. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Ethikverstoss bzw. Missstand gemäss\ndem Ethik-Statut1.\n\n5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss\nden Schilderungen der Parteien in deren schriftlichen Eingaben sowie basierend auf den von\nSwiss Sport Integrity (\"SSI\") überwiesenen Akten wiedergegeben. Für weiterführende\nDetails wird auf die Verfahrensakten verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid dort\nauf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist.\n\nB. Verfahren vor Swiss Sport Integrity\n\n6. Am 24. Juni 2024 wandte sich A._____ an die Meldestelle von SSI (SSI-Meldung\nNr. XXX/2024).\n\n7. Am 1. Juli 2024 fand ein Gespräch zwischen A._____ und SSI statt, anlässlich welchem SSI\nA._____ u.a. darüber informierte, dass der Fall an das Schweizer Sportgericht weitergeleitet\nwerde.\n\nIII. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht\n8. Mit E-Mail vom 30. Juli 2024 meldete SSI das Verfahren beim Schweizer Sportgericht und\nliess dem Schweizer Sportgericht Unterlagen diesbezüglich zukommen. Im betreffenden\nSchreiben von SSI vom 30. Juli 2024 (\"Ethik: Fall-Nr. XXX/2024 - Überweisung an das\nSportgericht\") wies SSI u.a. darauf hin, dass Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut vorsehe, dass SSI den\ngemeldeten Verdacht eines Ethikverstosses zur Untersuchung der Disziplinarkammer des\nSchweizer Sports (\"DK\") bzw. dem Schweizer Sportgericht weiterleite, wenn im \"Rahmen der\nEingangsprüfung die Gefahr besteht, dass die Untersuchung durch Interessenskonflikte\nbeeinträchtigt werden könnte.\" Da eine Mitarbeiterin von SSI Teil der Nationalmannschaft\nsei bzw. bereits mehrfach von der SKF für internationale Meisterschaften selektioniert\nworden sei, bestehe ein potenzieller Interessenkonflikt und SSI könne die Meldung nicht\nselber bearbeiten bzw. untersuchen. Des Weiteren führte SSI u.a. aus, dass \"[g]estützt\ndarauf\" die Meldung Nr. XXX/2024, welche SSI am 24. Juni 2024 habe, \"hiermit an das\nSportgericht überwiesen\" werde.\n9. Mit Eröffnungsschreiben vom 31. Juli 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung\nSchweizer Sportgericht die Parteien über die Weiterleitung des Falles (betreffend einen\n\n1\nSwiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022, Version inkl. der Anpassungen\nmit Inkrafttreten per 26. November 2022 (Ethik-Statut).\n\n2\nallfälligen Verstoss gegen das Ethik-Statut durch SKF) durch SSI aufgrund eines möglichen\nInteressenkonflikts und informierte sie darüber, dass sämtliche Kompetenzen der DK an die\nStiftung Sportgericht übergegangen seien. Mit gleichem Schreiben vom 31. Juli 2024 wurde\nden Parteien ausserdem die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die\nSprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt, wobei u.a. darauf hingewiesen wurde, dass\nDokumente in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache (Deutsch) mit deutscher\nÜbersetzung eingereicht werden müssten und die Kosten für die Übersetzung eines\nDokuments diejenige Partei trage, die das Dokument einreiche. Darüber hinaus wurden die\nParteien über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie die\nMöglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert.\nSchliesslich wurde den Parteien im Eröffnungsschreiben mitgeteilt, dass sie bis zum 21.\nAugust 2024 das Recht hätten, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen\nsowie Anträge zu stellen.\n\n10. Am 15. August 2024 reichte die SKF eine Stellungnahme ein.\n\n11. Mit E-Mail vom 26. August 2024 beantragte A._____ sinngemäss die Wiederherstellung der\nFrist zur Einreichung einer Stellungnahme.\n\n12. Am 4. September 2024 teilte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht den Parteien\nmit, dass er nach eingehender Prüfung entschieden habe, den Antrag auf\nFristwiederherstellung gutzuheissen und dass A._____ seine Stellungnahme bis zum 9.\nSeptember 2024 einzureichen habe.\n\n"}