Nach besagter Regelung kann sich SSI "von der Entgegennahme einer Meldung bis zu einem rechtsgültigen, respektive rechtskräftigen Entscheid extern unterstützen und/oder vertreten lassen". Wäre schliesslich bereits in der Selektion einer externen Unterstützungs- bzw. Vertretungsstelle ein potenzielles Risiko eines Interessenskonfliktes gesehen worden, so hätte der Direktor und/oder die Geschäftsstelle die Organisation einer angemessenen Untersuchung (z.B. für die Wahl bzw. das Auswahlverfahren und die Beauftragung einer externen Stelle) an den für die Bestellung und