7 Swiss Olympic gegenüber dem aus diesen Rechtsgrundlagen erlassenen Ethik-Statut Vorrang zu geben.8 E. Fazit zur Zuständigkeit 39. Basierend auf den obigen Ausführungen und unter Berücksichtigung von Art. 72f und Art. 72g SpoFöV sowie den seit dem 1. Juli 2024 geltenden Statuten von Swiss Olympic ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts in casu nicht gegeben. Aufgrund der fehlenden Zuständigkeit kann das Schweizer Sportgericht nicht auf das Verfahren eintreten und entsprechend keinen Entscheid in der Sache fällen.