2 und 3 SpoFöV) sowie die Abklärung der gemeldeten Sachverhalte und das Verfassen eines Untersuchungsberichts im Falle eines begründeten Verdachts auf Fehlverhalten oder Missstände zuständig ist, ist das Schweizer Sportgericht für die Beurteilung der von SSI überwiesenen Fälle und für die mögliche Sanktionierung zuständig.6 Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SpoFöV unterstreicht die strikte Trennung der Aufgaben der beiden Stellen, in dem die Disziplinarstelle i.S.v. Art. 72g SpoFöV auch insbesondere von der Meldestelle unabhängig sein soll.