SpoFöV und auf die Entscheidung von SSI, die Untersuchung des Falls in dessen Gesamtheit zu überweisen – zur Stellungnahme zur Frage der Zuständigkeit eingeladen wurden, hat A._____ keine Stellungnahme innert Frist eingereicht, während die SKF die Zuständigkeit in der Stellungnahme vom 23. September 2024 bestritten hat. Dabei erklärte die SKF, dass sie keine potenziellen Interessenskonflikte sehe, insbesondere da der Fall die Disziplin Kumite (Zweikampf) betreffe und es sich bei der betroffenen Mitarbeiterin von SSI um ein Mitglied des Kata-Damenteams handle, die keinerlei Berührungspunkte mit dem Kumite-Kader habe.