30. Nachdem die Parteien vom Schweizer Sportgericht – unter Hinweis auf Art. 72g SpoFöV und auf die Entscheidung von SSI, die Untersuchung des Falls in dessen Gesamtheit zu überweisen – zur Stellungnahme zur Frage der Zuständigkeit eingeladen wurden, hat A._____ keine Stellungnahme innert Frist eingereicht, während die SKF die Zuständigkeit in der Stellungnahme vom 23. September 2024 bestritten hat.