26. In Bezug auf die erneute Stellungnahme der SKF zur Frage der Zuständigkeit bzw. der Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 25. Oktober 2024 ist schliesslich anzumerken, dass verspätete bzw. unaufgeforderte Stellungnahmen auch nicht dazu dienen können, die bereits eingereichten Eingaben bzw. ursprünglich fristgerecht eingereichte Stellungnahmen zu verbessern. V. Zuständigkeit A. Grundsätzliches