4 25. Basierend auf den obigen Ausführungen sowie unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens, insbesondere auch den zeitlichen Rahmenbedingungen (wie u.a. Art. 19 Abs. 3 VerfRegl), können die verspäteten Eingaben beider Parteien nicht berücksichtigt werden. Entsprechend kann weder der Inhalt der E-Mail von A._____ vom 3. Oktober 2024 noch derjenige der Eingabe der SKF bzw. ihrer Rechtsvertretung vom 25. Oktober 2024 vom Schweizer Sportgericht in seiner Entscheidfindung berücksichtigt werden.