Jedenfalls hat das Schweizer Sportgericht die Parteien in casu mit Verfügung vom 9. September 2024 dazu eingeladen, sich zur Frage der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts in vorliegendem Fall bis zum 23. September 2024 zu äussern. Das rechtliche Gehör der Parteien wurde damit gewahrt. 4 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).