24. Beim Entscheid über die Frage der Zuständigkeit handelt es sich um einen Entscheid über das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung. Weder das VerfRegl noch die ZPO regeln, ob das Gericht vor Erlass des Entscheids über das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen in jedem Fall beide Parteien anzuhören hat (vgl. dazu DOMEJ, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N 8 zu Art. 59 ZPO). Jedenfalls hat das Schweizer Sportgericht die Parteien in casu mit Verfügung vom 9. September 2024 dazu eingeladen, sich zur Frage der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts in vorliegendem Fall bis zum 23. September 2024 zu äussern.