15. Am 3. Oktober 2024 teilte A._____ in einer E-Mail dem Schweizer Sportgericht u.a. mit, dass für sie "die Zuständigkeit für den Fall mit dem Schweizer Sportgericht klar" gewesen sei und sie "dabei nichts anzufechten" gehabt habe, weshalb sie diesbezüglich keine Stellungnahme bis zum 23. September 2024 eingereicht habe. In der gleichen E-Mail vom 3. Oktober 2024 machte A._____ u.a. ausserdem Ausführungen zur Stellungnahme der SKF. 16. Mit E-Mail vom 9. Oktober 2024 bestätigte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts den Erhalt der E-Mail von A._____ vom 3. Oktober 2024.