14. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 bestätigte das Schweizer Sportgericht den Erhalt der Stellungnahme der SKF vom 23. September 2024 innert der angesetzten Frist und informierte die Parteien darüber, dass A._____ keine Stellungnahme zur Frage der Zuständigkeit innert Frist eingereicht habe. In gleichem Schreiben wurden die Parteien ausserdem u.a. darauf hingewiesen, dass der Entscheid nach Massgabe des VerfRegl3 unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer Sportgerichts publiziert werde.