SpoFöV2 und der Entscheidung von SSI, dem Schweizer Sportgericht die Untersuchung des vorliegenden Falls in dessen Gesamtheit zu übertragen, zur Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts im vorliegenden Fall zu äussern. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit gegeben werde, bis zum 23. September 2024 zur Frage der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts Stellung zu nehmen und dass das Gericht nach Ablauf der Frist einen Entscheid über die Zuständigkeit fällen werde.