Des Weiteren wurden die Parteien dazu eingeladen, sich unter Berücksichtigung der Funktion des Schweizer Sportgerichts als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g SpoFöV2 und der Entscheidung von SSI, dem Schweizer Sportgericht die Untersuchung des vorliegenden Falls in dessen Gesamtheit zu übertragen, zur Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts im vorliegenden Fall zu äussern.