Übergabe an das Sportgericht") wies SSI u.a. darauf hin, dass Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut vorsehe, dass SSI den gemeldeten Verdacht eines Ethikverstosses zur Untersuchung der Disziplinarkammer des Schweizer Sports ("DK") bzw. dem Schweizer Sportgericht weiterleite, wenn im "Rahmen der Eingangsprüfung die Gefahr besteht, dass die Untersuchung durch Interessenskonflikte beeinträchtigt werden könnte." Da eine Mitarbeiterin von SSI Teil der Nationalmannschaft sei bzw. bereits mehrfach von der SKF für internationale Meisterschaften selektioniert worden sei, bestehe ein potenzieller Interessenkonflikt und SSI könne die Meldung nicht