{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-11-20", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-11_2024-11-20.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-11---Entscheid-vom-20-11-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "61a1f52296c6f9ed23f95b2d0ebdd874"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.11.2024 SSG 2024/E/11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 20.11.2024 SSG 2024/E/11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 20.11.2024 SSG 2024/E/11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:04", "Checksum": "8a07eb2365e6f3d61178d2768eef6ed8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.11.2024 SSG 2024/E/11\n\n38. Das Schweizer Sportgericht kann basierend auf Art. 5.3 Abs. 6 des Ethik-Statuts nicht die\nFunktion von SSI als Untersuchungsinstanz übernehmen: Das Schweizer Sportgericht ist kein\nOrgan von Swiss Olympic, sondern ein von der Stiftung Schweizer Sportgericht unabhängig\nbetriebenes Gericht (vgl. dazu auch Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV sowie Art. 1.2 Abs. 10 und\nArt. 10 Abs. 1 und 2 der Statuten von Swiss Olympic in der Fassung mit Inkrafttreten per\n1. Juli 2024).7 Als solches kann es keine Untersuchungsfunktionen übernehmen, die gemäss\nden gesetzlichen Grundlagen SSI als Untersuchungs- und Meldestelle zugewiesen sind.\nSollte aufgrund dieses Verständnisses ein Widerspruch zwischen den neu In Kraft getretenen\nGrundlagen (Art. 72f und Art. 72g SpoFöV sowie den Regelungen in den Statuten von Swiss\nOlympic seit dem 1. Juli 2024) und Art. 5.3 Abs. 6 des Ethik-Statuts gesehen werden, so\ngehen die Regelungen der SpoFöV und der Statuten von Swiss Olympic im Übrigen auch\nbereits aufgrund des allgemeinen Grundsatzes Lex posterior derogat legi priori (lat.: \"Das\njüngere Gesetz hebt das ältere Gesetz auf\") vor. Im Übrigen ist auch aus Gründen der\nNormenhierarchie den einschlägigen Bestimmungen der SpoFöV sowie den Statuten von\n\n7\nSiehe dazu auch \"Änderungen der Sportförderungsverordnung: Erläuterungen\" des Bundesamtes für\nSport BASPO vom Januar 2023, S. 17-19, insbesondere S. 18: \"Durch die formelle Zugehörigkeit der\nDisziplinarkammer zu Swiss Olympic kann deren Unabhängigkeit insbesondere in Fällen in Frage\ngestellt werden, die die Interessen von Swiss Olympic betreffen. Um die Glaubwürdigkeit und\nLegitimation von entsprechenden Entscheiden zu erhöhen, soll die Beurteilung von mutmasslichem\nFehlverhalten oder mutmasslichen Missständen durch eine möglichst unabhängige Stelle erfolgen.\nDiese Unabhängigkeit soll in erster Linie im Verhältnis zur Meldestelle sowie zu den von einem\nSachverhalt betroffenen Verbänden, aus erwähnten Gründen aber auch bestmöglich gegenüber Swiss\nOlympic, gewährleistet sein. Der Dachverband soll daher die Übertragung der Aufgaben auf eine\neigeneständige Organisation prüfen\".\n\n7\nSwiss Olympic gegenüber dem aus diesen Rechtsgrundlagen erlassenen Ethik-Statut\nVorrang zu geben.8\n\nE. Fazit zur Zuständigkeit\n\n39. Basierend auf den obigen Ausführungen und unter Berücksichtigung von Art. 72f und\nArt. 72g SpoFöV sowie den seit dem 1. Juli 2024 geltenden Statuten von Swiss Olympic ist\ndie Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts in casu nicht gegeben. Aufgrund der\nfehlenden Zuständigkeit kann das Schweizer Sportgericht nicht auf das Verfahren eintreten\nund entsprechend keinen Entscheid in der Sache fällen.\n\n40. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb SSI – als zuständige nationale Meldestelle und\nUntersuchungsinstanz – nicht nach den basierend auf dem VerfRegl SSI9 möglichen\nOptionen vorgegangen ist. Gemäss Angaben von SSI sei eine Mitarbeiterin von SSI Teil der\nNationalmannschaft bzw. bereits mehrfach von der SKF für internationale Meisterschaften\nselektioniert worden sei, weshalb ein potenzieller lnteressenskonflikt bestehe und SSI die\nMeldung nicht selber bearbeiten könne. Nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts wäre\ndaher eine mögliche Vorgehensweise gewesen, dass die betreffende Mitarbeiterin in den\nAusstand tritt. Namentlich sieht Art. 8 Abs. 2 VerfRegl SSI vor, dass Personen von SSI ab dem\nZeitpunkt der Entgegennahme einer Meldung in den Ausstand treten, \"[w]enn und sobald\nbegründete Zweifel an ihrer Unbefangenheit bestehen\". Falls aus Sicht von SSI trotz\nAusstand der betreffenden Person die Gefahr eines Interessenskonfliktes nicht\nauszuschliessen gewesen wäre, wäre eine weitere Option eine externe Unterstützung bzw.\nVertretung gemäss Art. 3 VerfRegl SSI gewesen. Nach besagter Regelung kann sich SSI \"von\nder Entgegennahme einer Meldung bis zu einem rechtsgültigen, respektive rechtskräftigen\nEntscheid extern unterstützen und/oder vertreten lassen\". Wäre schliesslich bereits in der\nSelektion einer externen Unterstützungs- bzw. Vertretungsstelle ein potenzielles Risiko eines\nInteressenskonfliktes gesehen worden, so hätte der Direktor und/oder die Geschäftsstelle\ndie Organisation einer angemessenen Untersuchung (z.B. für die Wahl bzw. das\nAuswahlverfahren und die Beauftragung einer externen Stelle) an den für die Bestellung und\nÜberwachung des Direktors und der Geschäftsstelle zuständigen Stiftungsrat von SSI als\nübergeordnetes Organ abgeben können.\n\nVI. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n41. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch\nüber die Kosten des Verfahrens. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss\nArt. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht\nzu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder SSI\nauferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen\nabweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen.\nDie Art. 107 und 108 der ZPO gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).\n\n42. Das vorliegende Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht gilt grundsätzlich als durch SSI\ninitiiert – auch wenn SSI in casu keine Parteistellung zukommt. Unter Berücksichtigung der\nUmstände des vorliegenden Verfahrens erscheint es aus Sicht des Schweizer Sportgericht in\ndiesem konkreten Einzelfall und insbesondere ohne Begründung einer künftigen Praxis\n\n"}