{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-11-20", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-11_2024-11-20.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-11---Entscheid-vom-20-11-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "61a1f52296c6f9ed23f95b2d0ebdd874"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.11.2024 SSG 2024/E/11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 20.11.2024 SSG 2024/E/11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 20.11.2024 SSG 2024/E/11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:04", "Checksum": "8a07eb2365e6f3d61178d2768eef6ed8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.11.2024 SSG 2024/E/11\n\n24. Beim Entscheid über die Frage der Zuständigkeit handelt es sich um einen Entscheid über\ndas Vorliegen einer Prozessvoraussetzung. Weder das VerfRegl noch die ZPO regeln, ob das\nGericht vor Erlass des Entscheids über das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen in jedem\nFall beide Parteien anzuhören hat (vgl. dazu DOMEJ, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N\n8 zu Art. 59 ZPO). Jedenfalls hat das Schweizer Sportgericht die Parteien in casu mit\nVerfügung vom 9. September 2024 dazu eingeladen, sich zur Frage der Zuständigkeit des\nSchweizer Sportgerichts in vorliegendem Fall bis zum 23. September 2024 zu äussern. Das\nrechtliche Gehör der Parteien wurde damit gewahrt.\n\n4\nSchweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).\n\n4\n25. Basierend auf den obigen Ausführungen sowie unter Berücksichtigung der Umstände des\nvorliegenden Verfahrens, insbesondere auch den zeitlichen Rahmenbedingungen (wie u.a.\nArt. 19 Abs. 3 VerfRegl), können die verspäteten Eingaben beider Parteien nicht\nberücksichtigt werden. Entsprechend kann weder der Inhalt der E-Mail von A._____ vom 3.\nOktober 2024 noch derjenige der Eingabe der SKF bzw. ihrer Rechtsvertretung vom 25.\nOktober 2024 vom Schweizer Sportgericht in seiner Entscheidfindung berücksichtigt\nwerden.\n\n26. In Bezug auf die erneute Stellungnahme der SKF zur Frage der Zuständigkeit bzw. der\nEingabe ihrer Rechtsvertretung vom 25. Oktober 2024 ist schliesslich anzumerken, dass\nverspätete bzw. unaufgeforderte Stellungnahmen auch nicht dazu dienen können, die\nbereits eingereichten Eingaben bzw. ursprünglich fristgerecht eingereichte Stellungnahmen\nzu verbessern.\n\nV. Zuständigkeit\nA. Grundsätzliches\n\n27. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024\ngegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei\nStreitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige\nDisziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV ist das Schweizer\nSportgericht zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle\nvon mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.\n\n28. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine\nZuständigkeit.\n\nB. Überweisung des Falles durch SSI\n\n29. Anstatt dem Schweizer Sportgericht den Fall zur Beurteilung zu überwiesen, hat SSI in casu\nden Fall zur Untersuchung in seiner Gesamtheit übertragen. Namentlich hat SSI weder eine\nUntersuchung durchgeführt noch dem Schweizer Sportgericht einen Untersuchungsbericht\nüberwiesen. Basierend auf den von SSI weitergeleiteten Unterlagen ist davon auszugehen,\ndass SSI den Grund für diese Vorgehensweise in einem potenziellen Interessenskonflikt und\nArt. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut sieht.\n\nC. Positionen der Parteien\n\n30. Nachdem die Parteien vom Schweizer Sportgericht – unter Hinweis auf Art. 72g SpoFöV und\nauf die Entscheidung von SSI, die Untersuchung des Falls in dessen Gesamtheit zu\nüberweisen – zur Stellungnahme zur Frage der Zuständigkeit eingeladen wurden, hat\nA._____ keine Stellungnahme innert Frist eingereicht, während die SKF die Zuständigkeit in\nder Stellungnahme vom 23. September 2024 bestritten hat. Dabei erklärte die SKF, dass sie\nkeine potenziellen Interessenskonflikte sehe, insbesondere da der Fall die Disziplin Kumite\n(Zweikampf) betreffe und es sich bei der betroffenen Mitarbeiterin von SSI um ein Mitglied\ndes Kata-Damenteams handle, die keinerlei Berührungspunkte mit dem Kumite-Kader habe.\nZudem bestehe des Weiteren die Möglichkeit, dass die betroffene Mitarbeiterin im Falle\neines potenziellen Interessenskonflikts in den Ausstand trete und ihr ausserdem jeglicher\nZugriff auf die relevanten Unterlagen verwehrt werde. Allein die Tatsache, dass die\nMitarbeiterin Mitglied des Kata-Damenteams sei, sei kein hinreichender Grund, um den\nInstanzenzug zu verkürzen und ihre \"rechtlichen Ansprüche zu beschneiden\". Die\n\n5\nBeurteilung des Verfahrens \"durch zwei Instanzen\" sei \"entscheidend und unabdingbar\" –\nso die SKF – mithin jede \"Verkürzung […] unverhältnismässig und nicht begründet\" wäre\n(Stellungnahme der SKF vom 23. September 2024, S. 1).\n\nD. Die Funktion des Schweizer Sportgerichts als unabhängige Disziplinarstelle\n\n1. Die Bedeutung von Art. 72f und Art. 72g SpoFöV und den Statuten von Swiss Olympic\n\n31. Zur Beurteilung der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für vorliegenden Fall ist\nzunächst die Funktion des Sportgerichts als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von\nArt. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV von Bedeutung. Demnach beurteilt das Schweizer\nSportgericht die von der Meldestelle überwiesenen Fälle und kann Sanktionen bzw.\nMassnahmen aussprechen. Während das Schweizer Sportgericht diese Funktion seit der\nGründung per 1. Juli 2024 innehat, ist SSI sowohl als nationale Agentur zur Bekämpfung von\nDoping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG5 und Art. 73 SpoFöV) als auch als nationale Meldestelle für\nEthikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.\n\n"}