{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-11-20", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-11_2024-11-20.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-11---Entscheid-vom-20-11-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "61a1f52296c6f9ed23f95b2d0ebdd874"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.11.2024 SSG 2024/E/11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 20.11.2024 SSG 2024/E/11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 20.11.2024 SSG 2024/E/11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:04", "Checksum": "8a07eb2365e6f3d61178d2768eef6ed8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 20.11.2024 SSG 2024/E/11\n\nSSG 2024/E/11 - A._____v. Swiss Karate Federation\n\nEntscheid\ndes\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHTS\n\nin folgender Besetzung:\n\nVorsitzende Richterin: Johanna Hug, Rechtsanwältin, Zürich\nRichterin: Sarah Umbricht, M.A. HSG, Solothurn\nRichter: Sven Hintermann, Rechtsanwalt, Zürich\n\nIn der Sache\n\nzwischen\n\nA._____,\n\n- meldende Person -\n\nund\n\nSwiss Karate Federation (SKF), Luzernerstrasse 82, 6010 Kriens\nvertreten durch Oscar Diaz, Geschäftsführer\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thilo Pachmann, Pachmann AG, Zürich\n\n- angeschuldigte Organisation -\n\n1\nI. Die Parteien\n1. A._____ (\"A._____\" oder \"meldende Person\") (geb. 1998) ist eine Schweizer Athletin\n(Karate).\n\n2. Die Swiss Karate Federation (\"SKF\" oder \"angeschuldigte Organisation\") ist ein Verein nach\nschweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Die SKF ist der Dachverband für das Karate\nin der Schweiz.\n\n3. A._____ und die SKF werden im Folgenden gemeinsam als \"Parteien\" bezeichnet.\n\nII. Sachverhalt und Prozessgeschichte\nA. Grundsätzliches\n\n4. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Ethikverstoss bzw. Missstand gemäss\ndem Ethik-Statut1.\n\n5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss\nden Schilderungen der Parteien in deren schriftlichen Eingaben sowie basierend auf den von\nSwiss Sport Integrity (\"SSI\") überwiesenen Akten wiedergegeben. Für weiterführende\nDetails wird auf die Verfahrensakten verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid dort\nauf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist.\n\nB. Verfahren vor Swiss Sport Integrity\n\n6. Am 22. Juli 2024 wandte sich A._____ an die Meldestelle von SSI (SSI-Meldung\nNr. XXX/2024).\n\n7. Gleichentags, am 22. Juli 2024 bestätigte SSI den Eingang der Meldung von A._____.\n\nIII. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht\n8. Mit E-Mail vom 26. Juli 2024 meldete SSI das Verfahren beim Schweizer Sportgericht und\nliess dem Schweizer Sportgericht Unterlagen diesbezüglich zukommen. Im betreffenden\nSchreiben von SSI vom 26. Juli 2024 (\"Ethik: Fall-Nr. XXX /2024 Übergabe an das\nSportgericht\") wies SSI u.a. darauf hin, dass Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut vorsehe, dass SSI den\ngemeldeten Verdacht eines Ethikverstosses zur Untersuchung der Disziplinarkammer des\nSchweizer Sports (\"DK\") bzw. dem Schweizer Sportgericht weiterleite, wenn im \"Rahmen der\nEingangsprüfung die Gefahr besteht, dass die Untersuchung durch Interessenskonflikte\nbeeinträchtigt werden könnte.\" Da eine Mitarbeiterin von SSI Teil der Nationalmannschaft\nsei bzw. bereits mehrfach von der SKF für internationale Meisterschaften selektioniert\nworden sei, bestehe ein potenzieller Interessenkonflikt und SSI könne die Meldung nicht\nselber bearbeiten bzw. untersuchen. Des Weiteren führte SSI u.a. aus, dass \"[g]estützt\ndarauf\" die Meldung Nr. XXX/2024, welche SSI \"am 22. Juni 2024 erhalten\" habe, \"hiermit\nan das Sportgericht überwiesen\" werde.\n\n9. Mit Eröffnungsschreiben vom 31. Juli 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung\nSchweizer Sportgericht die Parteien über die Weiterleitung des Falles (betreffend einen\n\n1\nSwiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022, Version inkl. der Anpassungen\nmit Inkrafttreten per 26. November 2022 (Ethik-Statut).\n\n2\nallfälligen Verstoss gegen das Ethik-Statut durch SKF) durch SSI aufgrund eines möglichen\nInteressenkonflikts und informierte sie darüber, dass sämtliche Kompetenzen der DK an die\nStiftung Sportgericht übergegangen seien. Mit gleichem Schreiben vom 31. Juli 2024 wurde\nden Parteien ausserdem die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die\nSprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden die Parteien über\ndie Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines\nBeistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert. Schliesslich wurde den\nParteien im Eröffnungsschreiben mitgeteilt, dass sie bis zum 21. August 2024 das Recht\nhätten, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen.\n\n10. Am 15. August 2024 reichte die SKF eine Stellungnahme ein.\n\n11. Am 21. August 2024 reichte A._____ eine Stellungnahme ein.\n\n"}