5 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 29. Dezember 2008, SR 272 (ZPO). 8 Aus diesen Gründen entscheidet das Schweizer Sportgericht: 1. Das Verfahren SSG 2024/E/10 - A._____ v. SSI wird abgeschrieben. 2. Das Verfahren SSG 2024/E/10 - A._____ v. SSI wird aus dem Geschäftsverzeichnis gestrichen. 3. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 400 festgesetzt und vollumfänglich der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.