2 SpoFöV) erfüllte. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages schliesst Swiss Olympic mit SSI eine Leistungsvereinbarung ab und SSI wird vom BASPO wie auch von Swiss Olympic mit Finanzhilfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unterstützt. 45. SSI beantragte in der Stellungnahme unter anderem eine Parteientschädigung von mindestens CHF 1000 (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdeführerin. In casu hat SSI nicht substantiiert, ob und inwiefern das Beschwerdeverfahren bei SSI über den gesetzlichen Auftrag hinausgehende Kosten verursacht haben soll. Der Antrag von SSI auf Parteikostenersatz wird dementsprechend abgewiesen.