43. Unter der Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens, insbesondere des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin durch die Einreichung der Beschwerde und ihr anschliessendes Verhalten während des Verfahrens bis zu dessen Rückzug zufolge unentschuldigten Fernbleibens an der Hauptverhandlung unnötige Kosten verursacht hat (Siehe Art. 108 ZPO wonach, unnötige Prozesskosten zu bezahlen, hat, wer sie verursacht hat.), werden die Kosten vollumfänglich in der Höhe von CHF 400 der Beschwerdeführerin auferlegt. B. Parteikostenersatz