7 108 der ZPO5 gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl). Als ergänzendes Recht ist die ZPO beizuziehen (vgl. Art. 26 VerfRegl). Bei Beschwerderückzug gilt die beschwerdeführende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO analog). Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).