Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist. In seinem Kostenentscheid hat das Schweizer Sportgericht auch berücksichtigt, dass die Hauptverhandlung vom 8. Januar 2025 per Videokonferenz durchgeführt werden konnte infolge - unentschuldigten - Fernbleibens der Beschwerdeführerin, dennoch aber von allen berufenen Richterinnen und Richtern vorzubereiten war. 2. Verteilung der Verfahrenskosten