41. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere dessen, dass der Fall in sachlicher Hinsicht zwar wenig Komplexität aufwies, jedoch die Beschwerde aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin während dem Verfahren erst zu einem späten Zeitpunkt als zurückgezogen zu betrachten war und deswegen dem Gericht aufgrund der rechtlich teilweise komplexen Fragen und weil eine Hauptverhandlung vorzubereiten war, ein erheblicher Aufwand entstanden ist, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 400 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist.