38. In casu blieb die Beschwerdeführerin der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2025 fern. Beim Sekretariat des Schweizer Sportgerichts ging bis dahin und bis zum Datum dieses Entscheids keine Entschuldigung ein (vgl. Rz. 32 ff.). 39. In Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 2 VerfRegl gilt die Beschwerde damit als zurückgezogen und das Verfahren wird gegenstandslos. Die vorsitzende Richterin schreibt dementsprechend mit vorliegendem Entscheid das Verfahren SSG 2024/E/10 - A._____ v. SSI gemäss Art. 22 Abs. 2 VerfRegl in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 VerfRegl ab und befindet über die Kostenfolgen.