IV. Einstellung des Verfahrens und Konsequenzen 36. Gemäss Art. 16 Abs. 2 VerfRegl gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn im Falle einer Berufung gegen einen Entscheid von SSI die berufende Partei der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt. In diesem Fall wird das Verfahren abgeschrieben (Art. 16 Abs. 2 VerfRegl). 37. Ein Beschwerdeverfahren wird gegenstandslos, wenn die Beschwerde als zurückgezogen gilt. Gemäss Art. 22 Abs. 2 VerfRegl schreibt diesfalls die vorsitzende Richterin das Verfahren ab und entscheidet über die bisher angefallenen Kosten.