32. Zu Beginn der Verhandlung stellte das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht anwesend ist, keine Entschuldigung hierfür vorliegt. Es wies darauf hin, dass in Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 2 VerfRegl somit die Beschwerde als zurückgezogen gelte und das Verfahren abgeschrieben werde. 33. Auf Nachfrage nach Bemerkungen dazu merkte SSI sinngemäss an, dass das Verhalten der Beschwerdeführer nach Ansicht von SSI bei der Verteilung der Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen seien. 34. Die Hauptverhandlung wurde um 13:40 Uhr geschlossen.