VerfRegl keinen Anspruch auf Parteientschädigung habe, die Verhandlung gemäss Art. 8 Abs. 3 VerfRegl aufgezeichnet werde, sowie dass die Beschwerde bei unentschuldigtem Fernbleiben der beschwerdeführenden Partei gemäss Art. 16 Abs. 2 VerfRegl als zurückgezogen gelte und abgeschrieben werde. Schliesslich wurden die Parteien mit derselben Verfügung über die technischen und organisatorischen Massnahmen sowie auf den Ablauf der Hauptverhandlung orientiert. 29. Mit E-Mail vom 30. Dezember 2024 informierte Hanjo Schnydrig das Sekretariat des Schweizer Sportgericht, dass er für SSI an der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2024 teilnehmen werde.