In derselben Verfügung wurden die Parteien unter anderem gebeten, dem Sekretariat des Schweizer Sportgerichts bis 3. Januar 2025 mitzuteilen, welche Personen/Rechtsvertreter der jeweiligen Partei an der Hauptverhandlung teilnehmen werden. Weiter wurden die Parteien unter anderem darauf hingewiesen, dass sich sämtliche dem Schweizer Sportgericht nicht bekannten, teilnehmenden Personen innert derselben Frist anzumelden haben, die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl keinen Anspruch auf Parteientschädigung habe, die Verhandlung gemäss Art. 8 Abs. 3