15 Abs. 1 VerfRegl eine Hauptverhandlung ansetzen werde, dass gemäss Art. 16 Abs. 2 VerfRegl die Berufung als zurückgezogen gelte und das Verfahren abgeschrieben werde, wenn die berufende Partei 4 Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom 1. Juli 2024 (VerfRegl). 5 unentschuldigt fernbleibe und dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl keinen Anspruch auf Parteientschädigung habe.