Gericht daher und in Übereinstimmung mit Art. 20 VerfRegl und Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 VerfRegl eine Hauptverhandlung in Form einer Videokonferenz durchführen werde. Die Parteien wurden mit demselben Schreiben aufgefordert, bis 11. Dezember 2024 ihre Verfügbarkeit zu den vorgeschlagenen Terminen mitzuteilen oder bei Verhinderung an sämtlichen Terminen dies zu begründen. Schliesslich wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Gericht nach Ablauf der vorgenannten Frist gestützt auf Art. 15 Abs. 1 VerfRegl eine Hauptverhandlung ansetzen werde, dass gemäss Art.