Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 informierte der Direktor des Schweizer Sportgerichts die Parteien darüber, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren SSG 2024/E/26 innert der gesetzten Frist keine Parteistellung beantragt habe, somit die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen entfalle und das Verfahren SSG 2024/E/10 fortgesetzt werde. Mit demselben Schreiben wurden die Parteien unter anderem darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin innert der mit Verfahrensverfügung vom 10. Oktober 2024 angesetzten Frist bis 24. Oktober 2024 nicht geäussert und somit ihr Einverständnis nicht erklärt habe, sowie dass das